In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hechingen heißt es, dass eine Zertifizierung, erfolgt sie nach dem Standard ISO/IEC 17024, ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis darstellt und diesem gleichzusetzen ist (Landgericht Hechingen, Beschluss vom 19. Juli 2017, Az. 1 OH 19/15).
Der Antragsteller hatte beantragt, den Sachverständigen abzubestellen und einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt war. Nachdem der Antrag vor dem LG Hechingen abgelehnt worden war, legte der Antragsteller beim Oberlandesgericht Stuttgart sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das OLG Stuttgart verwarf die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung: „Der Antragsteller greift mit seinem Rechtsmittel letztlich die Bestellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Dabei handelt es sich indes um eine Entscheidung, die nach § 490 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht anfechtbar ist, da dies die Beweisanordnung betrifft. Es liegt demgegenüber keine Entscheidung vor, mit der ein dem Antragsteller zustehendes Recht zur Auswahl eines Sachverständigen beeinträchtigt worden wäre. Denn die Person des Sachverständigen wird vom Gericht bestimmt (§§ 492 Abs. 1, 404 ZPO).“ Dabei kann es sich auch um einen nach ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen handeln.
Bei der Vorschrift des § 404 Abs. 3 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Gericht, das einen zertifizierten Sachverständigen beauftragt, handelt somit nicht fehlerhaft, so das LG Hechingen mit Bezug auf Zöller-Greger, ZPO, § 404 Rn. 2 und das Urteil des OLG Hamm vom 7. Juni 2010, Az. 6 U 213/08. Auch das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 4. Dezember 2012, Az. I-23 U 181/11 entsprechend.
Ist ein Sachverständiger zertifiziert, aber nicht öffentlich bestellt, so begründet die fehlende öffentliche Bestellung gemäß dieser Entscheidung keine Vermutung für fehlende Fachkunde. Vielmehr ergibt sich die Sachkunde aus seiner Zertifizierung.
Quelle: Landgericht Hechingen, Beschluss vom 19. Juli 2017, Az. 1 OH 19/15