Sachverständige werden das Vorhandensein einer Photovoltaik-Anlage in der Regel als wertsteigerndes Merkmal des Objektes einstufen. Dass es durchaus auch umgekehrt sein könnte, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es kommt demnach auf die Einzelfall-Betrachtung des Objektes mit Photovoltaik-Anlage an.
In Fällen, in denen das Sonnenlicht stark reflektiert wird und zu Blendungen auf umliegenden Grundstücken führt, kann sich eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach durchaus auch wertmindernd für das Objekt auswirken. Dann sind Nachbarklagen zu befürchten, die neben Rechtskosten auch Aufwände für den Rückbau beziehungsweise den Umbau der Anlage nach sich ziehen können.
Dass solche Klagen in Zukunft erfolgreich sein können, zeigt der vorliegende Fall. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf urteilte mit Berufungsurteil vom 21. Juli 2017 (AZ: OLG Düsseldorf I-9 U 35/17) zu Gunsten des klagenden Nachbareigentümers. Dieser sah die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes wegen der Blendwirkung ganz erheblich beeinträchtigt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dies zutreffe. Die Blendwirkung stelle eine wesentliche Beeinträchtigung dar, die der Kläger nicht hinnehmen muss.
Im strittigen Fall hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass solche erheblichen Blendwirkungen an mehr als 130 Tagen im Jahr vorliegen. Diese erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu 2 Stunden am Tag an. Der Nachbar muss die Blendwirkungen nun durch geeignete Maßnahmen reduzieren.
Das Gericht stellte auch fest, dass die gesetzgeberische Wertentscheidung, Photovoltaik-Anlagen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu fördern, nicht zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht der Nachbarschaft führt. Dies hatte die Vorinstanz noch bejaht. Es komme auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an. Photovoltaik-Anlagen dürften nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Blendungen durch Photovoltaik-Anlagen seien auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/2017 des OLG Düsseldorf vom 2. August 2017