Wertminderung durch Nießbrauch im Zugewinnausgleich

Bundesgerichtshof (BGH) kehrt zu seiner alten Rechtsprechung zurück

Erst 2006 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine seit 1990 geltende Rechtsprechung zur pragmatischen Berücksichtigung von Belastungen durch Nießbrauch bzw. Wohnungsrecht im Zugewinnausgleich ausdrücklich aufgegeben. Nun kehrt der BGH für den Fall von sinkenden Belastungen zu seiner alten Rechtsprechung zurück.

Anlass der damaligen Aufgabe der bis 2006 geltenden Rechtsprechung war ein komplexer Fall sowie die diesbezügliche Kritik im Schrifttum (z.B. Oberlandesgericht Bamberg).

2006 hatte der BGH verlangt, den gleitenden Vermögenserwerb durch das Absinken der Belastung, die durch den Tod des Begünstigten bzw. dessen geringere Lebenserwartung während der Ehezeit eintritt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen separat zu bestimmen und als privilegierten Vermögenserwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB vom Zugewinnausgleich auszunehmen.

Mit dem aktuellen Urteil kehrt der BGH für den Fall von sinkenden Belastungen zu seiner alten Rechtsprechung zurück.

Demnach soll der privilegierte Vermögenszuwachs wieder pauschal dadurch vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, dass vereinfachend die Differenz aus dem jeweils fiktiv unbelasteten Immobilienwert im Endvermögen und im indexierten Anfangsvermögen gebildet wird. Diese Rückkehr ist unseres Erachtens ein Irrtum, zu dem der BGH offenbar durch einen Beitrag von Gutdeutsch in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2015, 1083 ff. verleitet wurde.

Tatsächlich hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem die Wertminderung durch den Nießbrauch (trotz Indexierung der Wertminderung im Anfangsvermögen) während der Ehe gestiegen ist. In diesen Fällen soll bei der Ermittlung des Zugewinns die Wertminderung sowohl im Endvermögen als auch im Anfangsvermögen in Ansatz gebracht werden. Spätestens hier wird klar, dass der BGH seine Linie verloren hat.

Bei einer steigenden Wertminderung sinkt bekanntermaßen die Lebenserwartung eines Nießbrauch- oder Wohnungsberechtigten während der Ehezeit. Diese Rechtsprechung kann demnach also keinen Bestand haben.

Der BGH hat entschieden, dass bei Vermögen, welches ein Ehegatte unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zu Gunsten des Übergebers erwirbt, der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs während der Ehe bzw. der Wertzuwachs durch das Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinn unterliegt. Der BGH bleibt insoweit also ausdrücklich bei seiner seit 1990 anhaltenden Rechtsprechung, dass es sich hierbei um einen privilegierten Vermögenserwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB handelt.

An dieser unveränderten Zielrichtung muss sich der BGH nun auch selbst hinsichtlich des aktuellen Urteils messen lassen.

Der BGH hatte den Fall, der dem Senatsurteil aus 2006 zugrunde lag, ohne eine konkrete Berechnungsanweisung für den gleitenden Vermögenszuwachs an das Oberlandesgericht Schleswig zurück verwiesen. Dort war man sich unklar, wie dieser nun (sekündlich?) zu ermitteln sei. Da der Rechtsstreit dort aber durch einen Vergleich beendet wurde, verblieb es bei der Unklarheit. In der einschlägigen Fachliteratur (z.B. in der FamRZ von Juristen, in der immobilien & bewerten von Strotkamp) wurden daraufhin verschiedene Berechnungsanweisungen vorgeschlagen. Mit dem aktuellen Urteil bezieht sich der BGH einzig und allein auf einen Beitrag von Gutdeutsch in der FamRZ 2015, 1083 ff. und setzt sich – zumindest in seiner Urteilsbegründung – überhaupt nicht mit den sonstigen diesbezüglichen Diskussionsbeiträgen in der gleichen Ausgabe der FamRZ auseinander. Der BGH führt in seiner Urteilsbegründung aus:

Wie Gutdeutsch überzeugend nachgewiesen hat, führt eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des Nießbrauchs bei korrekter Indexierung sämtlicher für die Berechnung des gleitenden Vermögenserwerbs maßgeblichen Werte zu keinem anderen Ergebnis als die vollständige Nichtberücksichtigung der Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers.

Bedauerlicherweise hat der BGH hier offenbar nicht bemerkt, dass die von Gutdeutsch durchgeführten Berechnungen und Erläuterungen nicht als Nachweis tauglich sind. Gutdeutsch weist tatsächlich nur nach, dass eine Indexumrechnung eines Werts von der Mitte zunächst auf den Anfang und anschließend auf das Ende eines Betrachtungszeitraums identisch ist mit der Indexierung gleich von der Mitte auf das Ende. Hierzu hätte es eines Fachbeitrags nicht bedurft, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Schritt zurück und zwei Schritte vorwärts letztendlich auch nur ein Schritt vorwärts ist. Der sonst zu diesem Thema messerscharf entscheidende BGH hätte eigentlich bemerken müssen, dass Gutdeutsch zum Absinken der Belastung durch die abnehmende Lebenserwartung in seinem Beitrag nichts ausführt.

Weitaus dramatischer sind aber die Konsequenzen aus den Ausführungen des BGH zu den Fällen mit einer während der Ehe gestiegenen Wertminderung, insbesondere in RdNr. 25 des Urteils:

Es ist kaum zu glauben, dass es dem BGH ausgehend von seinen eigenen grundsätzlichen Überlegungen nicht in den Sinn gekommen ist, dass auch in diesem Fall der Begünstigte älter geworden ist und es sich somit lediglich um eine das Absinken der Belastung überlagernde Grundstückswertsteigerung handelt, die in der Gesamtbilanz zu einer steigenden Wertminderung führt. An dieser Grundstückswertsteigerung soll der Ehegatte im Rahmen des Zugewinns partizipieren, aber nur an dieser! Hätte der BGH diese unbestreitbare Tatsache des höheren Alters des Berechtigten angemessen beachtet, wäre er zwangsläufig zu der Einsicht gelangt, dass aus diesen beiden gegenläufigen Wertentwicklungen die absinkende Belastung herausgerechnet werden muss, um nicht einen zu hohen Zugewinn zu ermitteln. Gegebenenfalls ist hierfür die Hinzuziehung eines Bewertungssachverständigen erforderlich, wie der BGH in seinem Urteil vom 22. November 2006 – XII ZR 8/05 bereits festgestellt hatte. Zu dieser Einschätzung sollte der BGH unbedingt wieder zurückkehren.

Quelle: Bundesgerichtshof – Beschluss vom 6. Mai 2015 – XII ZB 306/14 – Oberlandesgericht Nürnberg, Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz

Veröffentlicht am 6. Mai 2015
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