Keine Verjährung bei Straßenerschließung

Keine Verjährung bei Straßenerschließung

Düsseldorfer Verwaltungsgericht entscheidet: Anwohner müssen Erschließungsgebühren für 80 Jahre alte Straße zahlen.

Die Düsseldorfer Straße „Auf’m Rott“ existiert seit rund 80 Jahren. 1937 wurde die Fahrbahn aufgetragen. Jahrzehnte später werden die Anwohner für die Erschließung zur Kasse geben, ganz so, als wenn sie in ein Neubaugebiet gezogen wären. Zu Recht, entschied das Düsseldorfer Verwaltungsgericht nun (Az.: 12 K 8122/13). Entsprechende Gebührenbescheide der Stadt seien rechtmäßig.

Erschließung darf Jahrzehnte andauern

Die Begründung des Gerichts: Erst mit dem Bau der Gehwege im Jahr 2009 sei die im Jahr 1937 begonnene Erschließung abgeschlossen worden. Der betroffene Straßenabschnitt sei über die Jahre gewachsen. 1937 wurde zwar die Fahrbahn aufgetragen, aber erst in den Jahren danach kamen Straßenbeleuchtung und Kanal hinzu, 2009 und 2010 schließlich Gehwege und Grünstreifen. „Heute würde man das nicht mehr so machen, sondern in einem Zug“, räumt Richter Barden ein. Dennoch gilt: „Wenn fertig ist, muss abgerechnet werden.“ Die Stadt sei nach Ende der Erschließung sogar verpflichtet, angefallene Beiträge zu erheben.
Die Erschließung einer Straße kann demnach Jahrzehnte dauern. Während dieses Zeitraums gebe es keine Verjährung und keinen Vertrauensschutz.
Zwei der betroffenen Anwohner waren vor Gericht gezogen, weil sie den Forderungen der Stadt nicht nachkommen wollten. Sie sollten zwischen 8.400 und 14.000 Euro Erschließungsbeiträge zahlen. Die Stadt hatte die für den Straßenbau angefallenen Reichsmark-Beträge von 1937 in Euro umgerechnet. Die Behörde hatte sogar die Inflationsrate berücksichtigt.

Straße wird günstiger

Immerhin erzielten die Kläger einen Teilerfolg. So erkannte das Gericht den Grundsatz der einseitigen Anbaubarkeit an. Für Straßenabschnitte, die nur einseitig mit Häusern bebaut sind, darf nur ein Gehweg in Rechnung gestellt werden. Dadurch verringert sich die in Rechnung gestellte Gesamtsumme um rund 30.000 Euro.
Die Anwohner, die bereits Gebühren gezahlt haben, erhalten einen Teilbetrag wieder gut geschrieben. Insgesamt nahmen die Anwohner das Urteil sehr nüchtern auf: Wenn es so ist, dann ist es halt so.

Quelle: n-tv.de

Veröffentlicht am 25. April 2015
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