Maklergebühren für Besichtigungen sind nicht rechtens

Maklergebühren für Besichtigungen sind nicht rechtens

Immobilienmakler dürfen keine Gebühren für Wohnungsbesichtigungen verlangen, entschied das Landgericht Stuttgart im Juni 2016. Das Gericht setzte der umstrittenen Geschäftspraxis, die einzelne Makler seit Einführung des Bestellerprinzips immer häufiger anwenden, damit ein Ende.

Tricksen durch die Hintertür ist unzulässig, entschied das Landgericht Stuttgart und untersagte einem Makler, Gebühren für die Besichtigung einer Wohnung von potenziellen Mietern zu erheben. Der betroffene Makler hatte von Wohnungsinteressenten rund 35 Euro pro Besichtigung verlangt und auf diese Weise Maklergebühren erschlichen. Das Urteil bestätige die Rechtslage, nach der seit Eintritt des Bestellerprinzips zum 1. Juni 2015 der Auftraggeber des Immobilienvermittlers, in den meisten Fällen der Vermieter, die Kosten für die Vermittlertätigkeit zu tragen hat. Gegen den Immobilienmakler geklagt hatten der Mieterverein sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD), der unter anderem Makler vertritt, zeigte sich über das Urteil wenig überrascht. „Wir haben davor gewarnt und davon abgeraten, noch Geld zu verlangen“, teilte Christian Osthus, Leiter der IVD-Rechtsabteilung, mit: „Die Rechtslage sei ohnehin eindeutig.“

Bei diesem Urteil handelt es sich um das Erste in einem solchen Fall. Der betroffene Makler prüft nun, ob er in Berufung geht.

Veröffentlicht am 5. August 2016
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