Ab dem 1. Juli 2010 tritt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (WertV 88) außer Kraft. Das heißt, dass alle Verkehrswertermittlungen ab heute unter Bezug auf die Regelungen (insbesondere Begriffe, Legaldefinition, Paragrafenbezug) der ImmoWertV abzustellen sind. Maßgebend ist also der Tag der Gutachtenerstellung und nicht der Wertermittlungsstichtag, selbst wenn dieser vor dem 1. Juli 2010 liegen sollte.
Ab heute ist in der Regel der Sachwertermittlung die lineare Alterswertminderung zugrunde zu legen. Ausnahmsweise kann auch mit einer anderen Alterswertminderungsfunktion bewertet werden. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn noch keine Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, die in dem neuen linearen Modell abgeleitet wurden oder auf dieses lineare Modell anwendbar sind. In diesen Fällen ist weiterhin von der Alterswertminderung auszugehen, mit der diese abgeleitet wurden.