Die Bundesregierung hat am 21. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer drei Gesetzesentwürfe beschlossen.
1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes soll die in Fachkreisen umstrittene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts abgesichert werden. Zugleich soll die Möglichkeit für abweichendes Landesrecht geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Änderung des Artikels 105 Grundgesetz vor, der dem Bund ausdrücklich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zuweist, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz, die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung, vorliegen müssen. Um den Ländern darüber hinaus die Befugnis zu umfassenden abweichenden landesrechtlichen Regelungen für das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrechts einzuräumen, wird die Grundsteuer in den Katalog der Gesetzgebungsmaterien des Artikels 72 Abs. 3 Grundgesetz aufgenommen.
Das abweichende Landesrecht darf der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zum 1. Januar 2025 in allen Ländern die Grundsteuer nach neuem Recht – bundesgesetzlich oder landesgesetzlich geregelt – erhoben wird.
2. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – (Bundesgesetzblatt I 2018, 531) im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt werden.
Das Gesetz zielt laut Gesetzesbegründung auf eine verfassungskonforme und einfach administrierbare Ausgestaltung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten.
Das Grundsteuer- und Bewertungsrecht bleibt in seiner Grundstruktur weitgehend erhalten und soll unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie weitgehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten fortentwickelt werden.
An der Ausgestaltung der Grundsteuer als Sollertragsteuer soll weiterhin festgehalten werden.
Zur Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) soll ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen, dass im Wesentlichen auf dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 4. November 2016 (Bundesrats-Drucksache 515/16 B) basiert.
Für die Bewertung der unbebauten Grundstücke soll der aktuelle Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB herangezogen werden, der mit der jeweiligen Grundstücksfläche des zu bewertenden Grundstücks zu multiplizieren ist.
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken soll zur Bewertung von Wohngrundstücken (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) ein typisiertes Ertragswertverfahren angewendet werden, dass in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Immobilienwertermittlungsverordnung normiert wurde. Die Anwendung des Ertragswertverfahrens wird insbesondere dadurch vereinfacht, in dem als Ausgangspunkt nicht die tatsächlich vereinbarten Nettokaltmieten, sondern die aus statistischen Grundlagen des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten herangezogen werden.
Zur Bewertung von gemischt genutzten Grundstücken, Geschäftsgrundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren zur Anwendung.
3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung soll für die Gemeinden – entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD – die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf unbebaute baureife Grundstücke in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf eingeführt werden („Grundsteuer C“). Dadurch soll grundsteuerlich der finanzielle Anreiz geschaffen werden, die baureifen Grundstücke einer sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen.
Es ist zu erwarten, dass die vorgenannten Gesetzesentwürfe der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren teilweise noch geändert werden. Der weitere Zeitplan für die Gesetzgebungsverfahren wird maßgeblich durch die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Neuregelungsfrist bis Ende dieses Jahres bestimmt.
Vergleiche hierzu auch: Bundesministerium der Finanzen vom 21. Juni 2019: Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten (inkl. Gesetzentwürfe der Bundesregierung)